Durch das Unfallversicherungs-modernisierungsgesetz (UVMG) wird die Entschädigung der Sachschäden von Feuerwehrangehörigen neu geregelt.

Seit 2005 oblag die Entschädigung von Sachschäden, die Feuerwehrangehörige im Einsatz erlitten hatten, der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die sonst nur für Personenschäden eintrat, wurden in den letzten Jahren auch Uhren, Mobiltelefone, Privatkleidung bis hin zu Schäden an Kraftfahrzeugen "systemwidrig" gezahlt. Insbesondere für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren hatte der Bundesgesetzgeber übersehen, dass es schon eine Entschädigungsregelung nach den Brandschutzgesetzen der Länder gab. Für die entschädigungspflichtigen Gemeinden hatte in der Regel der Kommunale Schadenausgleich (KSA) die Abwicklung mit den geschädigten Feuerwehrangehörigen übernommen.

Änderung ab 01. Oktober 2008:
Mit Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) wird der alte Rechtszustand ab dem 1. Oktober 2008 weitestgehend wieder hergestellt. Mit Änderung des § 13 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ist die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord nur noch dann entschädigungspflichtig (subsidiär), wenn kein anderer öffentlich-rechtlicher Schadenersatzanspruch besteht. Nachdem die Gemeinden als Träger des Brandschutzes zum Schadenersatz für private Sachen der Feuerwehrangehörigen durch die Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze verpflichtet sind, entfällt eine Regulierung durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord in fast allen Fällen. Ab dem 01.10.08 sind die Schäden an privaten Sachen wieder über die Gemeinden beim Kommunalen Schadenausgleich (KSA) geltend zu machen.

Mit der Neuregelung des § 13 SGB VII wird ein Teil Verwaltungsvereinfachung erreicht. Wir bitten Sie, die Änderung in der Schadenabwicklung zu beachten.

Gelesen auf der Homepage der Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord.